BVE-Die-Schule-von-Athen-Philosophie-Ethik Die Schule von Athen, Raffael (ca. 1510/11)

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Die Schule von Athen, Raffael (ca. 1510/11)

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Die Schule von Athen, Raffael (ca. 1510/11)

Die nachfolgende Satzung ist die schriftlich niedergelegte Grundordnung für den Bundesverband Ethik e.V. (BVE).

Satzung des Bundesverband Ethik e.V. (BVE)

Der Bundesverband Ethik vereinigt Personen ohne Unterscheidung der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.

In der nachfolgenden Satzung wird sprachlich nicht zwischen Mann und Frau differenziert. Die Bezeichnung von Mitgliedern und Ämtern sieht der Bundesverband Ethik geschlechtsneutral im Sinne der Gleichstellung von Mann und Frau.

Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Bundesverband Ethik entschieden ab.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Ethik“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marburg an der Lahn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe des Bundesverband Ethik (BVE)

  1. Aufgabe des Bundesverband Ethik ist die Förderung und Unterstützung von sozial-ethischen Werten in der Bundesrepublik Deutschland. Der Bundesverband Ethik veranstaltet Symposien, Seminare und Arbeitskreise, fördert die Entwicklung und Integration ethischer Prinzipien in Unternehmen, Institutionen und anderen Gemeinschaften, unterstützt allgemeine Arbeiten zu dem Thema Ethik und führt Zertifizierungen sowie Aus- und Weiterbildungen, sogenannte Ethiktage und Messen durch. Der Bundesverband Ethik sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen, Unternehmen, Vereinen und Verbänden, die ethisches Handeln in der Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft fördern und unterstützen.
  2. Der Bundesverband Ethik ist überparteilich und konfessionell ungebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Bundesverband Ethik ist selbstlos tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat Vereinsmitglieder, Fördermitglieder, ordentliche Einzelmitglieder, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, sie haben bei Mitgliedsversammlungen kein Stimmrecht sowie weder aktives noch passives Wahlrecht.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die eine außerordentliche Förderung des ethischen Gedankens geleistet haben. Sie sind von der Zahlung des Beitrags befreit, genießen aber alle Rechte und Vorteile der ordentlichen Mitglieder.
  4. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die Identität des Vereins wahren.
  5. Nur Einzelpersonen können auf schriftlichen Antrag Mitglieder des Vereins werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Präsident, der Vorstand hat ein Vetorecht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  6. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung und sobald das aufzunehmende Mitglied seine Beiträge an den Verein entrichtet hat.
  7. Mitglieder, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass Sie Ziele die nicht im Interesse des Vereins liegen verfolgen, können nach vorheriger schriftlicher Anhörung durch Ausschluss aus der Mitgliederliste entfernt werden. Ihnen steht der interne Vereinsweg nicht zu.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  9. Das Ende der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller vom betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
  10. Bei Tod eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
  11. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle und ohne Einhaltung einer Frist, bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
  12. Der Ausschluss eines aktiven Mitglieds erfolgt, wenn nach Zahlungserinnerung, Beitragsforderung oder eine sonstige Forderung des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt wurde. Der Ausschluss erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung des Vorstands, solange ruht die Mitgliedschaft.
  13. Ein Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
  14. Ferner kann der Ausschluss erfolgen wenn der Bundesverband Ethik durch das Mitglied geschädigt wird, auch wenn dies erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt wird.
  15. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach vorheriger Anhörung der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich zu erklären und zu begründen.
  16. Auf das Vermögen des Vereins haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel des gemeinnützigen Vereins werden durch Spenden, Stiftungen und Drittmittel, sowie Mitgliedsbeiträge der Mitglieder aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand öffentlich festgesetzt, eine passive und nicht stimmberechtigte Vereinsmitgliedschaft bleibt in jedem Fall beitragsfrei.
  2. Ruhende, Passive und nicht stimmberechtigte Vereinsmitglieder, Gründungsmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder wird am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig, bei Eintritt in einem laufenden Jahr, wird er anteilig entrichtet.
  4. Namens- und Anschriftenänderungen, sowie Änderungen der Bankverbindung sind der Geschäftsstelle sofort bekannt zu geben.
  5. Die Mittel des Vereins werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als passives Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, aktiv arbeitende Mitglieder werden nach Auslagen und Spesenordnung entlohnt (§10 Abs.1). Es darf keine Person durch Leistungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder die eine unverhältnismäßig hohe Vergütung darstellt.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: dem Präsidenten,dem stellvertretenden Präsidenten,Gründungsmitgliedern,stimmberechtigten gewählten Mitgliedern, Protokollführer, Schatzmeister.
  2. Für die erste Amtsperiode setzt sich der Vorstand des Bundesverband Ethik ausschließlich aus den sieben Gründungsmitgliedern zusammen.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand).  Sie sind allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Präsident und der stellvertretende Präsident werden vom Vorstand gewählt.
  5. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Präsident nur bei Verhinderung des  Präsidenten und mit dem Einverständnis des Präsidenten handeln.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem nach § 6 Abs. 3 zuständigen Vertreter, schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Eine Sitzung des Vorstandes ist einzuberufen, wenn dies mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes verlangen.
  7. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung durch eine Vorstandssitzung beantragt. Im Falle eines fernmündlich gefassten Beschlusses, ist über den Gegenstand und das Ergebnis ein Vermerk anzufertigen, der vom Präsidenten oder seinem zuständigen Vertreter zu unterzeichnen ist.
  8. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der stellvertretende Präsident, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren oder fernmündlich (Abs. 6) abgestimmt wird.
  9. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Präsident. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Anträge und Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind. Die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
  10. Gründungsmitglieder haben das Recht auf einen Vorstandsposten, dieser Anspruch ist dem Vorstand rechtzeitig, jedoch mindestens 4 Wochen vor Neuwahlen, mitzuteilen.

§ 7 Beirat des Bundesverband Ethik (BVE)

  1. Dem Beirat des BVE gehören maximal 3 Personen pro Fachbereich an, die auf verschiedenen Gebieten der Bildung, Förderung und Entwicklung anerkannte Leistungen erbracht haben und/oder sich durch besondere praktische Erfahrungen ausgezeichnet haben.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Bundesverband Ethik fachlich und wissenschaftlich zu beraten.
  3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf drei Jahre berufen. Eine Widerberufung ist zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
  2. Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

    Entgegennahme von Satzungs-, Ordnungsänderungen und Bestimmungen,
    Bericht der Rechnungsprüfer,
    Entlastung des Vorstandes,
    Wahl des Vorstandes,
    Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben,
    Beschlussfassung über gestellte Anträge und
    Entgegennahme der Beitrags und Gebührenordnung.

  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach §3, Abs.12, ruhen eine Stimme. Solidarmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Nur anwesende Einzelmitglieder und Gründungsmitglieder sind stimmberechtigt.
  5. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief, Fax oder Email an die Mitglieder. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangt wird.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich und mit eingehender Begründung spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
  8. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über sonstige Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung, und zwar mit einfacher Mehrheit. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken, sind unzulässig.
  10. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderung der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie auf Änderung der Beitragshöhe und Gebühren sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch die Texte der beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe und Gebühren bekannt gegeben worden sind.
  11. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Dies gilt nicht für die Festsetzung des Beitrags, Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung des Vereinszwecks, oder die Auflösung des Vereins. Über diese kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn sie mit der Tagesordnung mitgeteilt wurden.
  12. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  13. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem Versammlungsleiter festgelegt. die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  14. Der Vorstand ist grundsätzlich schriftlich zu wählen. Die Versammlung kann jedoch eine offene Abstimmung beschließen, wenn nur ein Kandidat für das jeweilige Amt zur Verfügung steht und keine anwesende Person der offenen Wahl widerspricht.
  15. Amtsträger des Vereins werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglieder des Vereins sein. Amtsträger, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB), müssen einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  16. Die Amtszeit ist auf 5 Jahre begrenzt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat so bald wie möglich eine Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen.
  17. Der Inhaber eines Vereinsamtes ist verpflichtet, sofort nach Beendigung seiner Tätigkeit alle Vermögensgegenstände und Unterlagen aus dieser Tätigkeit an den Verein herauszugeben; auf Verlangen des Vorstands an eine von diesem bezeichnete Person. Soweit zur Überprüfung von Konten oder der Einholung von Auskünften eine Mitwirkung des bisherigen Amtsinhabers erforderlich ist, ist dieser verpflichtet, dem Vorstand des Vereins in dieser Sache die notwendige Unterstützung zu gewähren.

§ 9 Versammlungsprotokoll

  1. Protokollführer ist der Schriftführer oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Vertreter.
  2. Der Versammlungsverlauf ist unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, der gestellten Anträge, der gefassten Beschlüsse, der Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist spätestens bis zum 30. Tag nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen um im Mitgliederbereich der Homepage des Bundesverband für Ethik zu veröffentlichen.
  3. Den Teilnehmern der Mitgliederversammlung ist auf Anforderung das Protokoll bekannt zu geben.

§ 10 Finanzen

  1. Auslagen und ein pauschaler Kostenersatz werden in einer Auslagen und Spesenordnung festgelegt, die vom Vorstand verabschiedet wird.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung mit dem Geschäftsbericht einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, der auch Aussagen über die wirtschaftliche Lage des Vereins enthält.
  3. Mindestens 4 Wochen vor jeder Mitgliederversammlung hat eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer stattzufinden. Der Vorstand ist verpflichtet, diesen Kassenprüfern die Unterlagen vollständig und geordnet vorzulegen, sodass diese in der Lage sind einen detaillierten Prüfbericht zu erstellen.

§ 11 Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
  2. Die Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet
  3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister bei finanziellen Angelegenheiten über 250 Euro vorher zu informieren.
  4. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Rechnungsprüfer zu prüfen, von denen einer nach Möglichkeit Angehöriger der steuerberatenden Berufe sein sollte.
  5. Alle zur Prüfung der Kasse erforderlichen Unterlagen sind den Rechnungsprüfern vom Schatzmeister rechtzeitig vorzulegen, so dass diesen die Erstellung eines detaillierten Prüfberichts  zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung möglich ist. Der Prüfbericht muss auch einen Antrag zur Entlastung des Schatzmeisters enthalten.
  6. Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die Außenstände, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen sowie auch auf die ordnungsgemäße Führung der Konten. Sie erfasst auch die Einhaltung eventuell bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
  7. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

§ 12 Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle besorgt im Auftrag und unter der Verantwortlichkeit des Vorstandes die Geschäfte vom Bundesverband Ethik mit seinen angeschlossenen Landes- und Regionalniederlassungen. Sie besteht aus dem Leiter der Geschäftsstelle. Dieser wird vom Vorstand ernannt.

§ 13 Auflösung

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung eine Mehrheit von 9/10 der Mitgliederversammlung.
  2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entweder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem anderen als gemeinnützig anerkannten Verein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten Organisation, die der Förderung der Wirtschaftsethik dient, die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes gemäß der Abgabenordnung vorausgesetzt, zufließen.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der stellvertretende Präsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 14 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand des Vereins ist Marburg an der Lahn.